kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
ein gegenüber den Regeln des BGB verstärktes  Zurückbehaltungsrecht (§§ 369–372 HGB). Pfandartiges Befriedigungsrecht eines Kaufmanns bei beiderseitigen Handelsgeschäften an Waren oder Wertpapieren des Vertragsgegners (§ 369 HGB).
- 1. Voraussetzungen: a) Die Forderung des Gläubigers muss aus einem  beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden (nicht durch  Forderungsabtretung erworben) sowie fällig sein.
- b) Gegenstand des k.Z. sind nur Waren oder Wertpapiere, die aufgrund eines Handelsgeschäfts (einseitiges genügt) mit Willen des Schuldners in den  Besitz des Gläubigers gelangt und im allgmeinen Eigentum des Schuldners sind.  Gutgläubiger Erwerb des k.Z. ist im Gegensatz zum  Pfandrecht nicht möglich.
- c) Das k.Z. darf nicht durch Vertrag ausgeschlossen sein (§ 369 III HGB). Auch der Verkaufskommissionär hat kein k.Z. an der zum Verkauf übergebenen Waren.
- 2. Wirkungen: a) Das k.Z. wirkt als persönliches Recht nur gegen den Schuldner, nicht gegen den Dritten, v.a. den Eigentümer, es sei denn, der Dritte hat das Eigentum später durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder ein sonstiges dingliches Recht erlangt (§ 986 II BGB).
- b) Das k.Z. gibt ein pfandartiges Befriedigungsrecht durch Verkauf aufgrund eines vollstreckbaren Titels im Wege der  Zwangsvollstreckung oder des  Pfandverkaufs (§ 371 HGB).
- c) Bei Insolvenz des Schuldners gewährt das k.Z. ein Recht zur abgesonderten Befriedigung (§ 51 Nr. 3 InsO).

Lexikon der Economics. 2013.

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